Allgemeine Geschäftsbedingungen PEA20 GbR

§ 1 Allgemeines
 
(1.1) Alle Leistungen von PEA20 erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Vertragsbedingungen. Vertragsbedingungen des Bestellers werden nicht Bestandteil dieses Vertrages. Dies gilt auch dann, wenn PEA20 diesen nicht ausdrücklich widersprochen hat oder in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers ihre Leistungen ausführt.

(1.2) Diese Vertragsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller, ohne dass es hierzu eines ausdrücklichen Hinweises bedarf.

(1.3) Diese Vertragsbedingungen gelten in vollem Umfang auch für Nachtrags- und Zusatzaufträge.   § 2 Angebote und Vertragsabschluss
 
(2.1) Die Angebote von PEA20 sind unverbindlich, soweit sie nicht von PEA20 ausdrücklich als verbindlich schriftlich oder per E-Mail abgegeben oder bestätigt wurden. Verbindliche Angebote gelten für einen Zeitraum von 7 Tagen ab Abgabe oder Bestätigung.

(2.2) Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Besteller entweder das verbindliche Angebot von PEA20 innerhalb der angebotenen Frist angenommen hat oder die Bestellung des Bestellers schriftlich oder per E-Mail bestätigt oder mit der Ausführung begonnen wurde.

(2.3) Alle Vereinbarungen, Änderungen, Ergänzungen oder die teilweise oder gesamte Aufhebung eines Vertrages bedürfen der Bestätigung in Schriftform oder per E-Mail durch PEA20.   § 3 Leistungen
 
(3.1) PEA20 ist berechtigt, Teilleistungen zu erbringen, es sei denn, die Teilleistungen sind für den Besteller erkennbar nicht von Interesse.

(3.2) PEA20 ist zum Einsatz von Nachunternehmern berechtigt.

(3.3) PEA20 ist berechtigt, die erbrachten Leistungen zur Eigenwerbung zu verwenden, insbesondere zu veröffentlichen, z.B. auf der Internet-Seite, in Prospekten, in den sozialen Medien, Fachzeitschriften usw.

§ 4 Ausführungsunterlagen
 
(4.1) Der Besteller hat vor Beginn der Arbeiten auf seine Kosten PEA20 alle für die Ausführung der vertraglichen Lieferungen und Leistungen erforderlichen notwendigen Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. PEA20 setzt voraus, dass der Besteller über die Rechte, der von ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen verfügt.   (4.2) Nur soweit es offensichtlich oder PEA20 bekannt ist, dass die Ihnen übergebenen Unterlagen unvollständig oder fehlerhaft oder widersprüchlich sind, hat PEA20 den Besteller hierauf hinzuweisen. PEA20 ist bis zur Beseitigung von Unvollständigkeiten, Fehlern oder Widersprüchen berechtigt, ihre hiervon betroffenen Leistungen zurückzubehalten.

(4.3) Der Besteller übernimmt allein die Haftung für die Vollständigkeit und die Fehlerfreiheit der von ihm übergebenen Unterlagen.

(4.4) Der Besteller hat PEA20 unaufgefordert schriftlich über alle Umstände zu unterrichten, die bei der Ausführung der vertraglichen Leistungen und Lieferungen zu beachten sind, insbesondere über alle gesetzlichen, behördlichen und anderen einzuhaltenden Vorschriften.

(4.5) Der Besteller darf, die ihm von PEA20 zur Verfügung gestellten Angebote und Unterlagen nicht ohne vorherige Zustimmung weitergeben, veröffentlichen oder vervielfältigen, noch für einen anderen als für den vereinbarten Vertragszweck benutzen.   § 5 Vergütung
 
(5.1) Die Vergütung ergibt sich aus der Auftragsbestätigung von PEA20 oder, soweit eine solche nicht vorliegt, aus dem Angebot. Die Vergütung umfasst nur die dort ausdrücklich aufgeführten Leistungen. Etwaig zusätzlich geforderte manuell und/oder digital erstellte Pläne, Materialien und Materialkollagen, Visualisierungen, Skizzen, Entwürfe, Konzepte, Layoutproben, Probedrucke sowie Daten- CDs werden dem Besteller gesondert in Rechnung gestellt.   (5.2) Alle Preise verstehen sich rein netto ohne jeden Abzug, also ohne Mehrwertsteuer, Gebühren oder sonstige Abgaben.   (5.3) PEA20 hat Anspruch auf eine angemessene Anpassung der vereinbarten Vergütung, wenn (5.3.1) sich aufgrund von Anordnungen des Bestellers die Grundlagen des Preises dahingehend ändern, dass ein Mehraufwand zur Leistungserbringung erforderlich wird oder (5.3.2) die Ausführung Änderungen erfährt, weil die PEA20 vom Besteller mitgeteilten Angaben den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprochen haben. (5.3.3) Die Anpassung der Vergütung soll vor Ausführung der geänderten Leistung getroffen werden.

(5.4) PEA20 hat Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung nach Zeitaufwand auf der Grundlage der im Angebot vorgesehenen Stundensätze, wenn der Besteller eine im Vertrag nicht vorgesehene zusätzliche Leistung fordert. PEA20 braucht die zusätzliche Vergütung nicht anzukündigen, bevor sie mit der Ausführung der zusätzlich geforderten Leistungen beginnt.   (5.5) Führen Planänderungen oder andere Anordnungen des Bestellers zum Wegfall von Teilleistungen von PEA20, bedeutet dies eine Teilkündigung. PEA20 steht die vereinbarte Vergütung zu. Sie müssen sich jedoch anrechnen lassen, was Sie infolge der Aufhebung des Vertrages an Kosten ersparen oder durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft und ihres Betriebes erwerben oder zu erwerben böswillig unterlassen (§ 649 BGB).   § 6 Rücktritt
 
(6.1) Im Falle eines Rücktritts durch den Besteller ist die bisherige Leistung, soweit Besteller für sie Verwendung hat, nach den Vertragspreisen oder nach dem Verhältnis des geleisteten Teils zu der gesamten vertraglichen Leistung auf der Grundlage der Vertragspreise abzurechnen.   (6.2) PEA20 kann von dem Vertrag zurücktreten, wenn (6.2.1) der Besteller eine ihm obliegende Handlung unterlässt und dadurch PEA20 außerstande setzt, die Leistung auszuführen, oder (6.2.2) der Besteller eine fällige Zahlung nicht leistet oder sonst in Schuldnerverzug gerät. (6.3) Der Rücktritt ist schriftlich zu erklären. Er ist erst zulässig, wenn PEA20 dem Besteller ohne Erfolg eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung gesetzt und erklärt haben, dass sie nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen wird.   (6.4) PEA20 steht die vereinbarte Vergütung zu. Sie muss sich jedoch anrechnen lassen, was sie infolge der Aufhebung des Vertrags an Kosten erspart oder durch anderweitige Verwendung Ihrer Arbeitskraft und ihres Betriebs erwerben oder zu erwerben böswillig unterlässt.   § 7 Ausführungsfristen
 
(7.1) Ausführungsfristen stellen nur dann verbindliche Vertragsfristen dar, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet und schriftlich vereinbart sind.   (7.2) Die Ausführungsfristen werden angemessen verlängert (7.2.1) durch Umstände, die in den Verantwortungsbereich des Bestellers fallen, insbesondere wenn PEA20 Pläne, Angaben oder Unterlagen, die es für die Ausführung benötigen, nicht rechtzeitig erhält, (7.2.2) wenn der Besteller in Zahlungsverzug gerät (7.2.3) durch Änderungen von Ausführungsunterlagen oder durch andere Anordnungen des Bestellers, (7.2.4) wenn unvorhergesehene Ereignisse auftreten, welche PEA20 in Ihrer Leistungserbringung behindern und welche PEA20 nicht zu vertreten hat, wie beispielsweise Diebstahl oder Zerstörung von Betriebseigentum, Hacker-Angriffe, oder ähnliche Ereignisse oder Umstände, die Anna Wollenberg nicht zu vertreten hat.   § 8 Zahlungen
 
(8.1) Der Besteller gerät mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Rechnung zahlt. Die Zahlung hat bargeldlos auf Gefahr und Kosten des Bestellers zu erfolgen.   (8.2) Abschlagszahlungen sind in Höhe der nachgewiesenen vertragsgemäß erbrachten Lieferungen und Leistungen innerhalb einer Woche nach Zugang der Rechnung zu bezahlen.   (8.3) Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist PEA20 berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.   (8.4) Eingehende Zahlungen kann Anna Wollenberg mit älteren fälligen Forderungen und offenen Zinsen oder Kosten verrechnen.     §9 Mängelgewährleistung
 
(9.1) PEA20 übernimmt keine Gewährleistung gestalterischer Ansprüche.   (9.2) PEA20 leistet keine Gewähr dafür, dass ihre Leistungen dem Besteller zu dem erstrebten wirtschaftlichen Erfolg, insbesondere einem Geschäftsabschluss, verhelfen.   (9.3) Für die Abnahme genügt, dass der Besteller durch schlüssiges Verhalten die Billigung der erbrachten Leistungen von PEA20 zum Ausdruck bringt.   § 10 Haftung
 
(10.1) Die Haftung von PEA20 ist auf Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung beschränkt. Hierfür hat PEA20 eine gesetzlich vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen, die sich auf 1Mio.€ für Sach- und Vermögensschäden, sowie 3Mio. € für Personenschäden beschränkt.   (10.2) PEA20 haftet nur für vorsätzliches und grob fahrlässiges Fehlverhalten. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Übernahme einer Garantie, bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den Ersatz solcher Schäden beschränkt, die PEA20 bei Vertragsschluss aufgrund für sie erkennbarer Umstände als mögliche Folge hätten voraussehen müssen (vertragstypische Schäden).   (10.3) Sämtliche Haftungsbeschränkungen gelten im gleichen Umfang für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.   (10.4) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.   § 11 Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
 
(11.1) Gerichtsstand für Kaufleute, für juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Düsseldorf. PEA20 ist jedoch auch berechtigt, gegen den Besteller Klage an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu erheben.     (11.2) Die Vertragsbeziehungen unterliegen ausschließlich dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts.

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. In einem solchen Falle ist die ungültige Bestimmung zunächst so umzudeuten oder zu ergänzen, dass der mit der ungültigen Bestimmung beabsichtigte Zweck weitestgehend erreicht wird. Dasselbe gilt für den Fall, dass sich eine regelungsbedürftige Lücke ergeben sollte.